Wann ist Notwehr bzw. Selbstverteidigung erlaubt?

10.01.2023

Selbstverteidigung

1. Wann ist Notwehr bzw. Selbstverteidigung überhaupt angebracht und erlaubt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch, §227 definiert wie folgt:

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Weiter im Strafgesetzbuch (StGB) § 32 heißt es:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Klar ausgedrückt: Die Verteidigungshandlung, die man während eines Angriffes auf sich oder andere wählt, gilt als nicht strafbar.Doch das Gesetz wäre bei weitem nicht so umfangreich, wenn nicht die ein oder andere Zusatzregelung und Einschränkung eingeführt worden wäre.

2. Wann herrscht eine Notwehrlage vor?

Fürchtet man einen Angriff auf „individuelle, rechtlich geschützte Interessen“ oder befindet man sich inmitten eines gegenwärtigen Angriffs.

Sogenannte geschützte individuelle Rechtsgüter sind:

  1. Leib und Leben
  2. Gesundheit
  3. Freiheit
  4. Eigentum
  5. Besitz
  6. Ehre

Dazu gehören auch Punkte wie sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit.on mir oder meinen Mitmenschen. Der Verbrecher hat während des Tatzeitpunkts kein Anrecht auf Schutz seiner Rechtsgüter.

3. Wann gilt ein Angriff als gegenwärtig? Wann darf ich mich verteidigen?

Wenn dieser

  • unmittelbar bevorsteht
  • augenblicklich ausgeführt wird
  • noch nicht abgeschlossen ist

ACHTUNG: Nur währenddessen gilt die Abwehr als Notwehrhandlung!

Vorgehen, die außerhalb dieses Zeitfensters erfolgen, können strafrechtlich verfolgt werden.

Das Nachlaufen oder Verletzen von flüchtenden Tätern, von welchen keine Gefahr mehr ausgeht, kann somit als widerrechtlich ausgelegt werden.

4. In welchem Ausmaß ist Notwehr erlaubt?

„(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ StGB §32

Eine Verhältnismäßigkeit ist in diesem Paragrafen nicht verankert. Zum Zeitpunkt der Gefährdung, darf sich der Angegriffene, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigen. In dem Ausmaß, welches ihm ermöglicht die Notsituation zu beenden oder ihr zu entkommen.

Wir empfehlen hier für unterwegs einen Schrillalarm. Pfeffersprays sind auch eine Möglichkeit, aber hierzulande nur als “Tierverteidigungssprays” erlaubt.

ACHTUNG: Grundsätzlich gilt, für die Verteidigung sollte das mildeste Mittel, welches man zur Verfügung hat, gewählt werden.

Die Wahl des Mittels liegt allerdings im Auge des Opfers. Muss sich beispielsweise eine ältere Dame gegen einen körperlich überlegenen Mann behaupten, darf sie diesen auch mit einem Messer abwehren. Notfalls bis zum Tod Ihres Angreifers.

Einschränkungen des Notwehrrechts: Vor dem Einsatz eines tödlichen Verteidigungsmittels, sollte vorher, wenn es die Situation zulässt, eine Warnung abgegeben werden. Besonders beim Schusswaffeneinsatz – hier sollte ein Warnschuss abgegeben werden.

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